Kilometergeld zu Fahrtkosten: Pendlerpauschale als „Steuergerechtigkeit“

  • 16 Jahren ago
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Das deutsche Recht sieht für den Arbeitnehmer eine Unkostenerstattung für die Fahrt zur Arbeit vor. Diese wird bezeichnet als Entfernungspauschale, oder unter den Arbeitnehmern „Pendlerpauschale„.

Schon 1920 war es möglich, Fahrtkosten steuerlich geltend zu machen. Damals galt das allerdings nur für öffentliche Verkehrsmittel. Ab 1955 wurden dann auch PKW-Kosten berücksichtigt. Abgegolten wird die Entfernung zwischen dem Lebensmittelpunkt des Berufstätigen und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Im Falle von mehreren Wohnungen, oder Zweitwohnsitzen, wird derjenige Aufenthaltsort gewählt, der vom Arbeitnehmer entweder mit der Familie genutzt wird, oder von dem aus er regelmässig zur Arbeit fährt. Die Adresse muß auf der Steuererklärung angegeben werden, und das Finanzamt prüft auch stichprobenmäßig nach. Mogeln sollte man in diesem Falle nicht. Falls der Zweitwohnsitz weiter vom Arbeitsplatz entfernt liegt, aber nur am Wochenende oder gelegentlich genutzt wird, darf dieser nicht als Lebensmittelpunkt angegeben werden.

Das Kilometergeld darf jeder Pendler nutzen. Es spielt dabei keine Rolle, welches Transportmittel in Anspruch genommen wird. Bahn, Bus, Taxi, Straßenbahn etc. wird ebenfalls anerkannt. Generell unterliegt die Entfernungspauschale häufigen Änderungen, bzw. auch Kürzungen.

2007 wurde die Pendlerpauschale insofern geändert, als dass erst ab dem 21. Kilometer abgerechnet werden darf (0,30 Euro pro zurückgelegtem Kilometer). Von 2004 bis 2006 waren es 0,30 Euro pro vollständig gefahrenem Kilometer. Dies führte zu heftigen Diskussionen, und warf die Frage der verfassungsrechtlichen Richtigkeit auf. Finanzgerichte in Baden-Würtemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Köln beurteilen, dass die Kürzung der Pendlerpauschale dem Grundgesetz entspricht. Andere Finanzgerichte, zweifeln die Richtigkeit der Streichung der ersten 20 km an. Im vorliegenden Fall eines Ehepaares, dass die vollständige Pauschale beim zuständigen Finanzgericht eingeklagt hat, entschied der Bundesfinanzhof in einem Eilverfahren, dass „ernsthafte Zweifel“ am Verwaltungsakt des zuständigen Finanzamtes vorliegen.

Den Arbeitnehmern wird geraten in ihrer Steuererklärung die volle Kilometeranzahl geltend zu machen. Wenn das zuständige Finanzamt diese Kosten nicht akzeptiert, darf der Pendler Widerspruch einlegen. Das Finanzamt ist dann dazu verpflichtet, nur einen vorläufigen Bescheid zu erstellen. Zwischenzeitlich streiten die Parteien weiterhin, das Umweltbundesamt fordert aus ökologischen Gründe eine Streichung des Kilometergeldes. Der Bundesfinanzhof und einige Steuerexperten hingegen sehen die Entfernungspauschale als „Steuergerechtigkeit“. Nun muß sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit dieser Streitfrage auseinandersetzen. Mit Spannung wird voraussichtlich im Herbst ein Urteil erwartet.

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  • ich bin seit zwei jahren auf der gleichen baustelle
    bekomme 40€ auslöse pro tag
    warum bekomme ich deswegen keine fahrtkosten erstatten

    kay-uwe schmidt 26.11.2009 17:17 Antworten

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