Kinderfreibetrag in Deutschland

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Im Rahmen der Familienförderung gewährt die Bundesregierung neben dem Kindergeld auch steuerliche Vergünstigungen, so zum Beispiel den Kinderfreibetrag. Er ermittelt sich aus dem Existenzminimum für Kinder, welches den Mindestbedarf für den Unterhalt aufzeigt. Dieses Existenzminimum darf, ebenso wie bei Erwachsenen, nicht versteuert werden und ist daher steuerfrei.

Allerdings erfolgt die Berücksichtigung des Freibetrages nicht bei der monatlichen Berechnung der Einkommenssteuer, sondern der Freibetrag kann erst bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden. Die Eltern erhalten als „Ausgleich“ das monatliche Kindergeld von aktuell 184 Euro steuerfrei ausgezahlt. Erst mit Einreichung der Einkommensteuererklärung wird vom Finanzamt geprüft, ob das Kindergeld oder der Freibetrag für die Eltern günstiger ist. Der für den Steuerpflichtigen günstigere Betrag wird dann zur Anrechnung gebracht. Diese Prüfung erfolgt vom Finanzamt automatisch und muss daher nicht gesondert beantragt werden.

Für jedes Elternteil wird dabei ein Freibetrag von 2.244 Euro im Jahr 2010 gewährt, zusammenveranlagte Eltern können somit einen Kinderfreibetrag von 4.488 Euro nutzen. Dieser Freibetrag kann vom Geburtsmonat des Kindes an beansprucht werden.  Zusätzlich können Eltern pro Jahr einen Betrag von 1.260 Euro für Betreuungs- und Erziehungskosten oder aber für den Ausbildungsbedarf ansetzen. Steht das Kind zu beiden Eltern im Kindschaftsverhältnis, können auch hier die doppelten Beträge von 2.520 Euro angesetzt werden. Damit ist es möglich, pro Jahr einen Betrag von 7.008 Euro angesetzt werden, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren, um die Steuerlast der Eltern zu verringern.

Grundsätzlich steht der Freibetrag für Kinder jedem Elternteil je zur Hälfte zur Verfügung. Auf Antrag ist es aber auch möglich, den Freibetrag an Stiefeltern oder Großeltern zu übertragen, sofern das Kind in deren Haushalt lebt.

Der Kinderfreibetrag steht allen Kindern zu, die kindergeldberechtigt sind. Sofern aufgrund einer Ausbildung kein Kindergeld mehr bezahlt werden kann ist es aber dennoch möglich, die Kosten des Unterhalts steuerlich geltend zu machen. Dies ist über den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen möglich, die bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 Euro berücksichtigt werden können.

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